Gegenstand von Börsen


Die Börsen dienen grundsätzlich keinen erwerbsmäßigen  Zwecken. Auf ihnen dürfen nur Tiere und Pflanzen sowie deren Eier und Samen angeboten werden, wenn sie aus eigener Nachzucht oder aus eigenem längeren Bestand stammen, und ihre Haltung oder der Handel mit ihnen nach der Tier‑, Arten‑ und Naturschutzgesetzgebung nicht verboten ist.

 Nicht erlaubt ist das Anbieten von Tieren, Pflanzen, Futter und Zubehör, die speziell für den Verkauf erworben wurden.

Tierschutz

Folgende Bestimmungen sind aus tierschutzrechtlichen Gründen unabdingbar und zu beachten:
 

  1. Tiere und Pflanzen dürfen nur in einem einwandfreien und gesunden Zustand  angeboten werden.  
  2. Es sind nur Behältnisse zugelassen, die von ihrer Größe her den Ansprüchen der angebotenen Tiere gerecht werden. Eventuell dazu ergangene oder ergehende Vorschriften sind Zu beachten.
  3. Eine Überbesetzung der Behältnisse ist nicht zulässig.
  4. Die Behältnisse sind auf einer Temperatur zu halten, die den Ansprüchen der angebotenen Tiere genügt.
  5. Eine ausreichende Sauerstoffversorgung der Tiere muss gewährleistet sein.
  6. Zur Vermeidung von unnötigem Stress sind die Aquarien mit geeigneten Rückzugsmöglichkeiten für die Tiere (zum Beispiel Pflanzenbüschel oder andere Versteckmöglichkeiten) auszustatten.
  7. Bei Tütenbörsen sind geeignete Stellmöglichkeiten der Beutel zu gewährleisten, um ein ständiges Anheben zu vermeiden.
  8. Der Transport der Tiere darf nur in geeigneten Fischtransportbeuteln/Transportbehältnissen mit entsprechendem Temperatur‑ und Sichtschutz erfolgen. Die Tiere dürfen nur in Verpackungen mit Sicht‑ und Wärmeschutz abgegeben werden. Pflanzen sind ebenfalls sachgerecht zu verpacken, um sie vor Austrocknung und Temperaturschäden zu schützen.

Im übrigen sind  alle zum Schutz der Tiere und Pflanzen ergangenen und noch ergehenden Vorschriften zu beachten.

Beratung und lnformation

Die Behältnisse sind mit Schildern zu versehen, aus denen hervorgeht:

  1. Name des Züchters/Anbieters
  2. Artname (wissenschaftlich oder deutsch)
  3. Herkunftsgebiet
  4. Preis/Tauschwert

Vom Anbieter wird erwartet, dass er den Kauf‑ oder Tauschinteressenten über die Pflegebedingungen der erworbenen Tiere und Pflanzen berät.

Überwachung der Börsenordnung

Für die Überwachung des ordnungsgemäßen Ablaufes und der Einhaltung der Börsenordnung einschließlich dazu ergangener ergänzender Durchführungsbestimmungen ist ein Verantwortlicher zu bestimmen.
Der Verantwortliche ist gegenüber den Anbietern und Besuchern weisungsberechtigt. Er kann bei Zuwiderhandlungen gegen die Börsenordnung und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen Anbieter und Besucher von der Börse ausschließen

   
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