S A T Z U N G
des
Aquarien- und Terrarienvereins Schwandorf e.V.
des
Aquarien- und Terrarienvereins Schwandorf e.V.
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Aquarien- und Terrarienverein Schwandorf.
2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der
abgekürzten Form "e.V.". Eingetragen beim Amtgericht Amberg Nummer VR 10149.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Schwandorf.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein bezweckt die zielbewusste Förderung und Ausbreitung der Aquarienkunde und der
Terrarienkunde.
2. Er verfolgt mit seinen Bestrebungen keine politischen oder wirtschaftlichen, sondern
ausschließlich und unmittelbar kulturelle, wissenschaftliche, jugendfördernde und gemeinnützige
Zwecke und Ziele im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3. Er widmet sich insbesondere der Erhaltung gefährdeter Arten freilebender Tiere und Pflanzen
gemäß dem Washingtoner Artenschutzabkommen. Darüber hinaus wird er mit den
Umweltschutzbehörden zwecks Reinhaltung der Gewässer zusammenarbeiten und zur
Wiederherstellung von Biotopen beitragen.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, auch wird keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Vereinstätigkeit
Der Verein erfüllt seine Aufgaben unter anderem durch Abhalten von Vereinsabenden zur
Weiterbildung seiner Mitglieder auf den genannten Gebieten, durch Besuch von öffentlichen
Aquarien und Terrarien, von anderen gleichgesinnten Vereinen und Vereinigungen, sowie Instituten
und ähnlichen Einrichtungen. Seine Mitglieder stellen sich dem praktischen Tier-, Pflanzen- und
Umweltschutz zur Verfügung und wirken bei allen dem Vereinszweck dienenden Maßnahmen mit.
§ 4
Zugehörigkeit
Der Verein ist dem Verband Deutscher Aquarien- und Terrarienvereine angeschlossen.
§ 5
Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Eingetragen beim Amtgericht Amberg mit der
Nummer VR 10149.
§ 6
Eintritt der Mitglieder
1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
2. Juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine werden als Mitglieder nicht aufgenommen.
3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
4. Die Beitrittserklärung ist schriftlich abzugeben.
5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung des
Beitragsbuches wirksam.
6. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
7. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 7
Austritt von Mitgliedern
1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
2. Der Austritt wird wirksam zum Ende des Kalenderjahres, wenn die schriftliche Kündigung ein
viertel Jahr vorher beim Vorstand eingegangen ist.
3. Durch den Austritt wird das Mitglied jedoch nicht von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das
laufende Jahr entbunden.
§ 8
Ausschluss der Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft endet ausserdem durch Ausschluss.
2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand hat seinen Antrag auf Ausschluss dem auszuschließenden Mitglied mindestens 3
Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
5. Eine schriftliche, eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss
entscheidenden Versammlung zu verlesen.
6. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
7. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch
den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.
§ 9
Streichung der Mitgliedschaft
1. Ein Mitglied scheidet ausserdem mit Streichung auch dem Verein aus.
2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit seinem Beitrag in Rückstand ist
und diesen Beitrag auch nicht nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand innerhalb von einem
Monat von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit Einschreiben an
die letzte, dem Verein bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet sein.
3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung des Mitglieds hingewiesen werden.
4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen
Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
6. Eine Streichung des Mitglieds ist ebenfalls möglich wenn es:
a) eine ehrenrührige Handlung begangen hat,
b) das Ansehen des Vereins erheblich geschädigt hat,
c) den Interessen, Bestrebungen und Zielen des Vereins vorsätzlich, trotz Abmahnung
zuwiderhandelt.
§ 10
Mitgliedsbeitrag
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
3. Der Beitrag ist bis spätestens 30.11. im voraus für das nächste Jahr zu entrichten.
4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 11
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Ausschuss
c) die Mitgliederversammlung
§ 12
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorstand und dem 2. Vorstand sowie dem Schriftführer und dem
Schatzmeister.
2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorstand, je mit Einzelvertretungsbefugnis.
Im Innenverhältnis darf der 2. Vorstand jedoch nur tätig sein, wenn der 1. Vorstand verhindert ist.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung per Handzeichen, auf Antrag in geheimer
Wahl, auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Gewählt ist, wer die
Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erhält.
4. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit dessen Ausscheiden aus dem Verein.
5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 13
Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass
zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung oder zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke
(und grundstücksgleiche Rechte) sowie ausserdem zur Aufnahme eines Kredites die Zustimmung
der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 14
Der Ausschuss
1. Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Ausschuss gebildet.
2. Er besteht aus:
a) den Mitgliedern des Vorstandes
b) deren Stellvertretern
c) zwei Beisitzern
3. Er wird durch die Mitgliederversammlung per Handzeichen, auf Antrag in geheimer Wahl, mit
einfacher Mehrheit auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
§ 15
Zusammentreten und Beschlussfassung des Ausschusses
1. Der Ausschuss tritt zusammen, wenn mindestens 3 Mitglieder oder der 1. Vorstand dies
verlangen.
2. Der Ausschuss beschließt über sämtliche Aufgaben und Vorhaben des Vereins.
3. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Kommt keine Mehrheit zustande, entscheidet
die Stimme des Sitzungsleiters.
4. Fehlt der 1. Vorstand, so ist dieser vor der Beschlussfassung zu hören.
§ 16
Berufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal,
möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
b) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen 3 Monaten,
c) wenn mindestens 20 % aller Vereinsmitglieder dies verlangen.
2. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand in der nach Abs. 1,
Buchstabe a) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung
vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
§ 17
Form der Berufung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2
Wochen zu berufen.
2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= Tages-ordnung)
bezeichnen.
3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte
Mitgliedsanschrift.
§ 18
Beschlussfähigkeit
1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der
Vereinsmitglieder erforderlich.
3. Ist eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung
nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 1 Monat seit dem Versammlungstag eine
weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere
Versammlung darf frühesten 1 Monat nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber
jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
4. Die Einladungen zu den weiteren Versammlungen haben einen Hinweis auf die erleichterte
Beschlussfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.
5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
§ 19
Beschlussfähigkeit
1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist schriftlich und geheim abzustimmen.
2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder.
3. Zu einem Entschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der
erschienenen Mitglieder erforderlich.
4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist eine Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die
Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen
5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen
Mitglieder erforderlich.
§ 20
Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere
Vorsitzende tätig werden, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Sie
ist ebenfalls vom Schriftführer zu unterzeichnen.
3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 21
Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt dass Vermögen an
den Landkreis Schwandorf, der es ausschließlich und unmittelbar zu Zwecken des Umweltschutzes,
des Naturschutzes oder des Landschaftsschutzes zu verwenden hat.
4. Dies gilt auch, wenn die Auflösung des Vereins durch den Wegfall des Zwecks erfolgt.
§ 22
Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 27.04.1979 in Ettmannsdorf
beschlossen. Sie tritt mit der Beschlussfassung in Kraft. Ettmannsdorf, den 27.04.1979
§ 23
Datenschutz
1. Zur Wahrnehmung und Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern
persönliche Daten und speichert diese.
2. Der Verein gibt Daten der Mitglieder an den Verband Deutscher Vereine für Aquarien- und
Terrarienkunde e.V. (VDA) weiter als Grundlageunter anderem für die Mitgliedsverwaltung, die
Beitragserhebung und die Zustellung der VDA Aktuell.
3. Im Zusammenhang mit der Vereinsverwaltung und Veranstaltung veröffentlicht der Verein
personenbezogene Daten und Fotos in Vereinszeitschriften und auf der Internetseite und übermittelt
sie zur Veröffentlichung an Print- und elektronische Medien. Das betrifft insbesondere
Wahlergebnisse, Ehrungen, Versammlungen und Vorstandsmitglieder.
Satzungsänderung: § 7 Austritt von Mitgliedern
§ 9 Streichung der Mitgliedschaft
§ 10 Mitgliedsbeitrag
Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 01.10.1993 in Schwandorf
beschlossen. Sie tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.
Schwandorf, den 01.10.1993
Satzungsänderung: § 10 Abs. 5 Ehrenmitglieder sind beitragsfrei
Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 25.01.2008 in Schwandorf
beschlossen. Sie tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.
Schwandorf, den 25.01.2008
Satzungsänderung: §14 Abs. 2c der Posten des Gerätewarts wird aufgelöst
Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 31.01.2014 in Schwandorf
beschlossen. Sie tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.
Schwandorf, den 31.01.2014
Satzungsänderung: §23 Datenschutz, §21,§2 Ergänzungen für Anerkennung Gemeinnützigkeit,
§1,§5 Eingetragen beim Amtgericht Amberg Nummer VR 10149
Die vorstehende Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 28.09.2018
in Schwandorf beschlossen. Sie tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.
Schwandorf, den 28.09.2018